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Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein

„Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)“

Wer hat Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein?

Der AVGS kann ab dem ersten Tag der Meldung als Arbeitssuchende/r der Agentur für Arbeit als Ermessensleistung ausgestellt werden. Damit entfällt die Wartefrist von 6 Wochen für viele Arbeitsuchende.
Generell erhalten Sie auf Wunsch von Ihrer Agentur für Arbeit einen AVGS, wenn Sie Anspruch auf „Arbeitslosengeld 1“ haben und eine Arbeitslosigkeit von mindesten sechs Wochen verstrichen ist.

Beziehen Sie „Arbeitslosengeld 2“ vom Jobcenter, können Sie auch einen AVGS erhalten. Ein Rechtsanspruch besteht allerdings nicht, da es sich um eine Ermessensleistung handelt.

Bezugsberechtigte
Zum förderfähigen Personenkreis für die mögliche Ausstellung eines AVGS gehören:

● arbeitsuchend gemeldete Nichtleistungsempfänger
● Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld 1 und 2
● Erwerbsaufstocker
● Arbeitnehmer 3 Monate vor Ende der Befristung
● Studenten und Auszubildende auf Stellensuche
● Rehabilitanden
● Selbständige oder Berufsrückkehrer
● Soldaten bei Beendigung ihres Wehrdienstes
● Beschäftigte in Transfer- und Auffanggesellschaften

Wozu dient der AVGS?
Mit dem AVGS können Sie einen „Privaten Arbeitsvermittler“ Ihrer Wahl beauftragen. Wenn der „Private Arbeitsvermittler“ Ihnen eine Arbeitsstelle vermittelt (Sie haben einen Arbeitsvertrag unterzeichnet), wird ihm die Vermittlungsvergütung von der Agentur für Arbeit bzw. vom Jobcenter ausgezahlt.

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