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Fragen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen

Weshalb gibt es für alle Träger der Arbeitsförderung die Pflicht zur Zulassung?

Aus der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen ergibt sich, dass jeder Träger, der Arbeitsmarktdienstleistungen erbringen will, künftig die Erfüllung qualitativ einheitlicher Mindeststandards in einem Zulassungsverfahren nachweisen soll. Die verpflichtende Einführung von Qualitätssicherungssystemen bei allen Trägern der Arbeitsförderung wirkt sich nicht nur auf die Qualität des Maßnahmeangebotes positiv aus, sie bietet Trägern der Arbeitsförderung auch die Chance, Arbeitsabläufe und Organisationsstrukturen zu optimieren und dadurch Effizienzrenditen zu erzielen. Einheitliche, qualitative Mindeststandards und Zulassungsverfahren für alle Träger erhöhen die Transparenz und reduzieren die bisher unterschiedlichen Prüf- und Zulassungswege für Träger und Maßnahmen.

Welche Träger der Arbeitsförderung müssen sich nach AZAV zertifizieren lassen?

Folgende Träger bedürfen einer Zulassung nach AZAV durch eine fachkundige Stelle, um Maßnahmen der Arbeitsförderung durchzuführen und eine Förderung nach dem SGB III in Anspruch nehmen zu können:

- Träger, die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach §45 SGB III anbieten, die mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gefördert werden können
- Träger, die Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung anbieten nach §§ 81ff. SGB III
- Träger, die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach §45 SGB III im Vergabeverfahren anbieten
-Träger der privaten Arbeitsvermittlung nach §45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III, die eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbieten (Trifft auf Felgner Personal + Arbeit zu).
- Träger, die Maßnahmen für Jugendliche der Berufswahl und Berufsausbildung nach §§ 48 bis 81 SGB III durchführen
- Träger, die Transfermaßnahmen nach §§ 110, 111 SGB III durchführen
- Träger, die Reha-Maßnahmen und Maßnahmen in besonderen Reha-Einrichtungen nach dem SBG IX anbieten.

Welche Dauer haben zukünftig die Träger- und Maßnahmezertifikate?

Grundsätzlich können Träger für jeweils bis zu 5 Jahre zugelassen werden. Die Dauer der Zulassung von Maßnahmen beträgt in Abhängigkeit von den aktuellen Entwicklungen am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt 3 Jahre bis längstens 5 Jahre ( s. §5 Abs. 4 AZAV).

Das Zertifikat der Trägerzulassung senden wir Ihnen auf Anforderung gern zu.
(X 4.2.)

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